§ 2 WasKwV – Steuerbegünstigte Anlagen
(1) Die steuerliche Begünstigung erstreckt sich nur auf die Anlagen zur Erzeugung elektrischer Arbeit durch Wasserkräfte (Wasserkraftwerke). Zu den Wasserkraftwerken gehören auch die Anlagen zur Fortleitung der erzeugten elektrischen Arbeit bis zu den Abspannketten der Fernleitungen.
(2) Die steuerliche Begünstigung kann auf Antrag auch für die Anlagen zur Fortleitung des Stroms aus steuerbegünstigten Wasserkraftwerken gewährt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WasKwV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026