§ 15 WahlPrG
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist auch zu verfahren, wenn darüber zu entscheiden ist, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft nachträglich verloren hat (Artikel 41 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Der Antrag auf Entscheidung des Bundestages kann mit Ausnahme der Fälle, in denen der Ältestenrat oder der Präsident des Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft entschieden hat (§ 47 Abs. 1 und 3 des Bundeswahlgesetzes), jederzeit gestellt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WahlPrG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026