§ 14 WahlPrG
Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4) der Präsident des Bundestages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. Er muß dies tun, wenn eine Minderheit von einhundert Abgeordneten es verlangt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WahlPrG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026