§ 13 VWDG – Berichtigung und Löschung
(1) Das Bundesverwaltungsamt hat unrichtige oder unrichtig gewordene Daten unverzüglich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Speicheranlass nach § 2 nicht mehr besteht oder sie für die Erfüllung der Aufgaben der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Stellen nicht mehr erforderlich sind.
- 1.
- bei einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe spätestens fünf Jahre nach dem Tag des ersten Urteils,
- 2.
- in den übrigen Fällen spätestens zehn Jahre nach dem Tag des ersten Urteils.
(4) Warndaten nach § 3 Absatz 1 und die hierzu nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 gespeicherten Daten sind im Übrigen spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VWDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 173 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026