§ 2 VWDG-DV – Visa-Warndateinummer

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(1) Das Bundesverwaltungsamt vergibt die Visa-Warndateinummer als Geschäftszeichen, wenn folgende Daten gespeichert werden:
1.
Daten einer betroffenen Person, die im eigenen Namen oder für eine Organisation handelt, oder
2.
Daten einer Organisation im Rahmen der freiwilligen Speicherung.
Die Visa-Warndateinummer darf keine Rückschlüsse auf Daten über die betroffene Person oder Organisation zulassen. Sie wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.

(2) Die Visa-Warndateinummer darf im Rahmen von Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes übermittelt werden. Sie darf darüber hinaus nach Speicherung einer Verurteilung in der Visa-Warndatei an diejenige Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die die Daten zur Verurteilung an das Bundesverwaltungsamt übermittelt hat. Die empfangende Stelle darf die Visa-Warndateinummer nur im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsamt verwenden; eine Weiterübermittlung an Dritte ist unzulässig.

(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass bei einer Verwendung der Visa-Warndateinummer für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben der Visa-Warndateinummer erkannt werden und in diesem Fall keine Verarbeitung der Daten erfolgt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VWDG-DV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 5 G v. 12.6.2020 I 1241

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Juni 2020