§ 5 VSBG – Verfahrensordnung

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(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben. Die Verfahrensordnung bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Verbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte anzurufen.

Fußnoten

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VSBG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026