§ 22 VSBG – Verschwiegenheit
Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VSBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026