§ 8 VRV – Führung des Namensverzeichnisses
Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VRV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026