§ 39 VRV – Übergangsregelung
Für das in Papierform geführte Vereinsregister können die bisher zulässigen Muster weiterverwendet werden. Wird ein Registerblatt neu gefaßt, ist für das neu gefaßte Registerblatt das in § 2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehene Muster zu verwenden. In diesem Falle erhalten die Beteiligten eine Eintragungsnachricht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VRV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026