§ 33 VRV – Umfang des automatisierten Datenabrufs

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Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VRV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026