§ 18 VRV – Grundsatz

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Wird das Vereinsregister auf Grund einer Bestimmung nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VRV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026