§ 5 VKVV – Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung

📖 🔍

Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VKVV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 12.6.2020 I 1248

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Oktober 2020