§ 4 VKVV – Zuständigkeit für die Kontoführung

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Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VKVV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 12.6.2020 I 1248

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Oktober 2020