§ 1 VgV – Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
- 2.
- die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- 3.
- die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VgV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026