§ 3 VFBAZV – Zahlverfahren
(1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals.
(2) Die weiteren Einzelheiten des Zahlverfahrens vereinbaren die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Bundesbank.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VFBAZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.12.2023 I Nr. 371
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026