§ 2 VFBAZV – Verrechnung
(1) Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender Formel:
In dieser Formel bedeutet:
| ZB = SBE x ZS + EBet – VA. |
- ZB:
- Zahlungsbetrag in Euro,
- SBE:
- Summe der im Vorquartal gezahlten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,
- ZS:
- zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender Zuweisungssatz in Prozent,
- EBet:
- im Vorquartal erzielte Einnahmen aus der Beteiligung anderer Dienstherren an den Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Euro,
- VA:
- Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.
(2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so ist er durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VFBAZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.12.2023 I Nr. 371
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026