§ 7 VertrFPrV – Form und Ablauf der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
(2) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen danach innerhalb von drei Jahren erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VertrFPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026