§ 6 VertrFPrV – Prüfungsbereich „Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten“
Im Prüfungsbereich „Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Kommunikation mit Netzwerkpartnern und -partnerinnen sowie Kunden und Kundinnen wertschätzend zu führen und zielorientiert zu steuern, um den Verkaufserfolg zu erhöhen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- kommunikatives Ermitteln und Analysieren der Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen und Lösungen bedarfsgerecht in die Gesprächsführung einbinden,
- 2.
- kundenorientiertes Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Präsentationen von Produkten und Dienstleistungen,
- 3.
- lösungsorientiertes Führen von Beratungs-, Verkaufs-, Preis- und Reklamationsgesprächen und dabei Methoden der Einwandbehandlung einsetzen,
- 4.
- nachhaltiges Gestalten der Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern und -partnerinnen sowie Kunden und Kundinnen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VertrFPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026