§ 12 VersStDV 2021 – Nachentrichtung

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Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersStDV 2021, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 938

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Mai 2021