§ 11 VersStDV 2021 – Steuererstattung bei nicht vereinnahmtem Versicherungsentgelt

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Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat. Die für das nicht vereinnahmte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist erkennbar von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersStDV 2021, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 938

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Mai 2021