§ 25 VerschG
Der Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerschG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026