§ 24 VerschG

📖 🔍

(1) Der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. § 20 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluß ist ferner dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.

(3) Die erste öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung, auch soweit dieses Gesetz daneben eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Zustellung gilt als am Ende des Tages bewirkt, an dem der Beschluß in der Tageszeitung oder im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerschG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026