§ 19 VerschG

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(1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.

(2) In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
a)
die Bezeichnung des Antragstellers;
b)
die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
c)
die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerschG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026