§ 18 VerschG

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Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerschG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026