§ 18 VerschG
Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerschG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026