§ 8 VersAusglG

Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

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(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

Suchhilfen: Pensionsausgleich, Versorgungsrecht teilen, Zustimmung Versorgungsträger, Anrecht übertragen, Inhaltskontrolle Vereinbarung, Ausübungskontrolle Versorgung, Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen, stimmung, tragen, einbarung, sorgung