§ 7 VersAusglG
Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
📖
↗ Links
(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.
Suchhilfen: Versorgungsausgleich Formvorschrift, Versorgungsausgleich Ehevertrag, Versorgungsausgleich Scheidung, Versorgungsausgleich Wertausgleich