§ 8 VermVerkProspV – Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;
- 2.
- Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind;
- 3.
- Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;
- 4.
- Angaben über die laufenden Investitionen.
(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermVerkProspV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026