§ 27 VerlG

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Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.

Suchhilfen: Werk zurückgeben, Rückgaberecht Autor, Verleger Rückgabepflicht, Rückgabe nach Vervielfältigung, Rückgabe von Kopien, Autor Rückgabevermerk, geben, vielfältigung