§ 26 VerlG

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Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen.

Suchhilfen: Preisnachlass an Autor, Niedrigstpreisabgabe, Verlagsabzug überlassen, Autorentantiemen niedrigster Preis, Buchkopien zum Selbstverkauf, Verleger gibt Restexemplare ab, Verlagsware zum Mindestpreis, lassen