§ 10 VergoldAusbV – Übergangsregelung

📖 🔍

Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013