§ 2 VerdStatG – Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten
(1) Die Statistik umfasst Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.
(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- 1.
- Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
- 2.
- räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerdStatG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juni 2026