§ 1 VerdStatG – Zwecke der Verdienststatistik
Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer Planungsentscheidungen, insbesondere zur regelmäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindestlohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struktur der Arbeitskosten durchgeführt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerdStatG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juni 2026