§ 17 VBVG
Ausfallentschädigung des Umgangspflegers
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Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
- der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
- 2.
- ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und
- 3.
- er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.
Suchhilfen: Umgangspflege Ausfallentschädigung, Einkommensverlust durch Terminabsage, Umgangstermin nicht rechtzeitig abgesagt, Entschädigung bei Ausfall des Umgangs, Pflegereinsatz Vergütung bei Ausfall, Ausfallentschädigung Pflegekraft, fallentschädigung, schädigung, gütung