§ 144 VAG

Information bei betrieblicher Altersversorgung

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(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, gelten für die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend.

(2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.

Suchhilfen: Versorgungsanwärter informieren, Versorgungsempfänger informieren, Information über Betriebsrente, Altersvorsorge Informationen