§ 143 VAG
Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung
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Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung hat das Unternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung anzuzeigen; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze.
Suchhilfen: Lebensversicherung Anzeigepflicht, Prämienberechnung melden, Deckungsrückstellung anzeigen, Versicherungsaufsicht informieren, Berechnungsgrundlagen melden, Mathematische Formeln melden, Statistische Nachweise einreichen, zeigen, rechnungsgrundlagen, reichen