§ 20a UZwGBw – Datenverarbeitung und Datenübermittlung

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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur offen und bei der betroffenen Person durch den in § 1 benannten Personenkreis zulässig, wenn dies zur Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse erforderlich ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UZwGBw, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026