§ 3 UStErstV

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(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle.

(2) Wird ein Gegenstand während seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versagen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UStErstV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1988 I 1780;

zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2022 I 2432

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Januar 2023