§ 2 UStErstV

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(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder der berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

(2) Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 1.200 Euro nicht übersteigen. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UStErstV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1988 I 1780;

zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2022 I 2432

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Januar 2023