§ 8 URV – Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:
- 1.
- Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,
- 2.
- Name oder Firma des Schuldners,
- 3.
- Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl,
- 4.
- Gegenstand der Bekanntmachung,
- 5.
- elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
- 6.
- Tag der Bekanntmachung,
- 7.
- Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte URV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2024 I Nr. 303
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024