§ 8 URV – Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen

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Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:
1.
Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,
2.
Name oder Firma des Schuldners,
3.
Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl,
4.
Gegenstand der Bekanntmachung,
5.
elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
6.
Tag der Bekanntmachung,
7.
Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.
§ 6 Satz 2 gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte URV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2024 I Nr. 303

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024