§ 7 URV – Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister

📖 🔍
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister:
1.
Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
2.
Firma oder Name des Unternehmens,
3.
Rechtsform des Unternehmens,
4.
Sitz des Unternehmens,
5.
Gegenstand der Registerbekanntmachung,
6.
elektronische Verknüpfung zu der Registerbekanntmachung,
7.
Tag der Registerbekanntmachung,
8.
Tag der Eintragung oder Anordnung.
§ 6 Satz 2 gilt entsprechend. Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte URV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2024 I Nr. 303

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024