§ 2 UrhUSAG

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Inwieweit im Falle einer Änderung des Schutzes der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung des in § 1 vorgesehenen Schutzes für die Angehörigen der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland eintritt, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhUSAG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 217 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026