§ 4 UnterlagenBergV – Titel der Karten und Lagerisse

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Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten
1.
die Art und den Namen der Berechtigung,
2.
die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht,
3.
die Angabe des Flächeninhalts des Feldes,
4.
den Maßstab und
5.
den Anfertigungsvermerk.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UnterlagenBergV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026