§ 4 UnterlagenBergV – Titel der Karten und Lagerisse
Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten
- 1.
- die Art und den Namen der Berechtigung,
- 2.
- die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht,
- 3.
- die Angabe des Flächeninhalts des Feldes,
- 4.
- den Maßstab und
- 5.
- den Anfertigungsvermerk.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UnterlagenBergV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026