§ 3 UnterlagenBergV – Maßstab der Karten und Lagerisse
Die Karten und Lagerisse sollen
- 1.
- bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000,
- 2.
- in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UnterlagenBergV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026