§ 3 UnterlagenBergV – Maßstab der Karten und Lagerisse

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Die Karten und Lagerisse sollen
1.
bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000,
2.
in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000
angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UnterlagenBergV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026