§ 3 UntAbschlG – Umfang der Unterstützung
Die Unterstützung besteht aus laufenden und einmaligen Zahlungen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UntAbschlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2019 I 2652
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026