§ 3 UntAbschlG – Umfang der Unterstützung

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Die Unterstützung besteht aus laufenden und einmaligen Zahlungen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UntAbschlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2019 I 2652

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026