§ 2 UntAbschlG – Begriffsbestimmungen

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Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UntAbschlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2019 I 2652

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026