§ 2 UniBwLeistBV – Leistungsbezüge
Leistungsbezüge werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vergeben
- 1.
- aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge),
- 2.
- für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) und
- 3.
- für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung oder der Leitung der Universität (Funktions-Leistungsbezüge).
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UniBwLeistBV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013