§ 1 UniBwLeistBV – Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren, Präsidentinnen und Präsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler an den Universitäten der Bundeswehr, soweit ihnen Ämter der Bundesbesoldungsordnung W übertragen sind. Die Verordnung regelt ferner die Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UniBwLeistBV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013