§ 75 UmwG
Gründungsbericht und Gründungsprüfung
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(1) In dem Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzustellen. Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.
(2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung sind nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.
Suchhilfen: Gründungsprüfung durchführen, Verschmelzungsberichtspflicht, Bericht über Geschäftsverlauf, Prüfung bei Unternehmensumwandlung, Meldepflicht bei Fusion, Berichtspflicht bei Rechtsübertragung, Gründungsprüfung beantragen, führen, nehmensumwandlung, antragen