§ 33 AktG
Gründungsprüfung. Allgemeines
↗ Links
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
- 1.
- ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
- 2.
- bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder
- 3.
- ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
- 4.
- eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
- 1.
- Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
- 2.
- Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(5) Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 nicht Sonderprüfer sein kann. Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben.
Suchhilfen: Vorstand Gründungsprüfung, Aktienübernahme Prüfung, Sacheinlage Prüfung, Notar Gründungsprüfung, Gründungsprüfer bestellen, Prüfung bei Vorstandsmitglied, Gründungsprüfung bei Vorteil, Gründungsprüfung bei Sachübernahme, stellen