§ 11 UmweltHG – Mitverschulden
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmweltHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. August 2017